Nachfolgend finden Sie die Satzung und die Geschäftsordnung des Ortsausschusses Bonn-Auerberg.


Satzung des Ortsausschusses Bonn–Auerberg

– zuletzt geändert durch Beschluss vom 21.11.2022 –

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Ortsausschuss Bonn-Auerberg“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn, Ortsteil Auerberg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Neutralität

Der Ortsausschuss ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (insbesondere durch Information der Bevölkerung über die Geschichte und Denkmäler des Ortsteiles Bonn-Auerberg). 

Förderung der Ortsverschönerung (insbesondere durch Einsatz für die Neugestaltung von Plätzen, Straßen und des Ortsbildes in Bonn-Auerberg; Vorschläge für die Erneuerung des Bürgerplatzes mit Spiel-, Sport- und Begegnungsmöglichleiten für Jung und Alt; Unterstützung bei der Bemalung von Strom- und Versorgungskästen durch Künstlerinnen und Künstler).

Förderung des traditionellen Brauchtums (insbesondere durch Unterstützung von Veranstaltungen der Auerberger Brauchtums- und Traditionsvereine einschließlich des Schützen- und Junggesellenvereins sowie des alljährlichen Sankt-Martins – Zuges).

Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Klimaschutzes (insbesondere durch Erarbeitung von Vorschlägen zum Ausweis von Landschaftsschutz- und Naherholungsgebieten sowie zum Erhalt von Frischluftschneisen im Raum Bonn-Auerberg und Unterstützung bei der Umsetzung entsprechender Maßnahmen durch Stadt und Land).

Förderung der Jugend- und Altenhilfe (insbesondere durch Mitwirkung bei der Erarbeitung von Konzepten hinsichtlich der Freizeitgestaltung und der Verbesserung von Spiel-, Sport- und Begegnungsmöglichkeiten für Jugendliche und Seniorinnen und Senioren).

Förderung des Sports (insbesondere durch sportliche Angebote sowie Unterstützung bei der Planung und Errichtung eines integrativen Sport- und Begegnungszentrums).

Förderung von Kunst und Kultur (insbesondere durch Unterstützung von künstlerischen und (multi-) kulturellen Veranstaltungen in Bonn-Auerberg).

(2) Der Ortsauschuss Bonn-Auerberg informiert die Bürgerschaft bei regelmäßigen Bürgerversammlungen, insbesondere zu aktuellen Themen und nimmt Anregungen aus der Bürgerschaft im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Zwecke entgegen..

§ 4 Gemeinnützigkeit und Finanzierung

Der Ortsausschuss Bonn-Auerberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person mit Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Zusammensetzung des Ortsausschusses

Der Ortsausschuss besteht aus:

1. Zehn, von der Bürgerversammlung gewählten Ortsausschussmitgliedern.
2. Es entsenden:

  • die Auerberger Kirchengemeinden je eine(n) Delegierte(n),
  • die Auerberger Schulen je eine(n) Delegierte(n) und 
  • die städtischen Kindergärten eine(n) Delegierte(n).

3. Außerdem gehören dem Ortsausschuss die Vorsitzenden der drei Auerberger Brauchtums- und Traditionsvereine an: Männerreih, Schützenverein und Siedlergemeinschaft.
4. Weitere eingetragene und anerkannt gemeinnützige Vereine, die ihren Sitz oder einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Ortsteil Auerberg haben, können sich um die Mitgliedschaft im Ortsausschuss bewerben. Bewerbungs-, Aufnahmevoraussetzungen und das Ende der Mitgliedschaft regelt die Geschäftsordnung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
5. Statt des/der Vereinsvorsitzenden kann auch ein(e) – für die Ortsausschuss-Wahlperiode – von seinem/ihrem Verein ausgewiesene(r) Vertreter(in) entsandt werden.
6. Der Vorstand kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder weitere Personen, die im Auerberg wohnen und sich besonders für den Ortsteil einsetzen, bis zur nächsten ordentlichen Bürgerversammlung, höchstens für die Dauer von zwei Jahren, als Unterstützer(innen) in den Ortsausschuss berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.

§ 6 Wahl und Amtsdauer der Ortsausschussmitglieder nach § 5 der Satzung
  1. Die Bürgerversammlung, bestehend aus Bürgern(innen), die ihren Wohnsitz im Ortsteil Auerberg haben, wählt die Ortsausschussmitglieder für die Dauer von vier Jahren. Alle zwei Jahre wird die Hälfte der Ortsausschussmitglieder neu gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Der Ortsausschuss bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Zu Ortsausschussmitgliedern können nur voll geschäftsfähige Personen gewählt werden. Sie sind ehrenamtlich tätig.
  3. Bürger(innen), die ihren Wohnsitz zwar nicht im Ortsteil Auerberg haben, (siehe zu den Ortsteilgrenzen die Hauptsatzung der Stadt Bonn in ihrer jeweils gültigen Fassung), aber ortsteilangrenzend wohnen und sich dem Ortsteil Auerberg zugehörig fühlen, können in der Bürgerversammlung wählen und auch für den Ortsausschuss kandidieren. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 7 Wahl des Vorstands und Vertretungsbefugnis

1. Die Ortsausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorstand, bestehend aus:

  • dem/der 1. Vorsitzenden,
  • dem/der 2. (stellv.) Vorsitzenden,
  • dem/der Kassierer(in),
  • dem/der Schriftführer(in) und 
  • einer/einem stellvertretenden Schriftführer(in).

2. Zum/zur 1. Vorsitzenden ist nur wählbar, wer zuvor gem. § 5 Abs. 1 der Satzung von der Bürgerversammlung in den Ortsausschuss gewählt wurde. Im Übrigen regelt die Geschäftsordnung Wahl und Amtsdauer der Vorstandsmitglieder.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
4. Zur gemeinschaftlichen Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB sind je zwei der in Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder berechtigt, wobei jedoch stets entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss.
5. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 600,00 € die Zustimmung des Ortsausschusses erforderlich ist. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen.

§ 8 Geschäftsordnung und Aufgabenerledigung

Der Ortsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bestimmt:

  1. das Verfahren, nach dem die durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erledigen sind, d.h. den förmlichen Geschäftsgang und die weitere Aufgabenverteilung,
  2. unter welchen Voraussetzungen der Ortsausschuss beschlussfähig ist bzw. Beschlüsse wirksam gefasst werden können und trifft in den in der Satzung bestimmten Fällen nähere Regelungen.
§ 9 Ehrenmitglieder
  1. Auf Vorschlag des Vorstands kann der Ortsausschuss mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen Auerberger Bürger(innen), die sich um den Stadtteil Auerberg verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
  2. Ehrenmitglieder nehmen an den offiziellen Anlässen teil. Sie haben in den Sitzungen des Ortsausschusses beratende Funktion, aber kein Stimmrecht.
§ 10 Austritt und Bestellung von Ersatzmitgliedern
  1. Ortsausschussmitglieder können jederzeit aus dem Ortsausschuss austreten. Der Austritt ist dem Ortsausschuss schriftlich zu erklären.
  2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ortsausschussmitglieds gem. § 5 Abs. 1 der Satzung (durch Tod, Austritt oder Ausschluss) kann für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Bürgerversammlung vom Ortsausschuss ein Ersatzmitglied gewählt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
  3. Über die Nachfolge eines/einer Delegierten gem. § 5 Abs. 2 der Satzung, entscheiden die entsendenden Institutionen eigenverantwortlich.
§ 11 Ausschluss
  1. Ein Ortsausschussmitglied kann – nach vorheriger Anhörung – aus dem Ortsausschuss ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Ortsausschusses verletzt oder wenn ein Mitglied ohne Grund für mindestens ein Jahr unentschuldigt nicht an den Ortsausschusssitzungen teilgenommen hat.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Ortsausschuss. Erforderlich ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss hat sofortige Wirkung. Auf Antrag des/der Ausgeschlossenen kann die ordentliche Bürgerversammlung den Ausschluss mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufheben. Die Anrufung der Bürgerversammlung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 12 Bürgerversammlung, Bekanntgabe der Einladungen
  1. Mindestens alle zwei Jahre lädt der Ortsausschuss die Auerberger Bürger zu einer ordentlichen Bürgerversammlung ein. 
  2. Nach Bedarf kann der Ortsausschuss darüber hinaus auch außerordentliche Bürgerversammlungen einberufen.
  3. Die Einladung der Bürger zu den ordentlichen/ außerordentlichen Bürgerversammlungen, erfolgt durch Pressemitteilung und durch Aushang in den Auerberger Schaukästen - letzteres mindestens zehn Tage vor dem Termin. Der Aushang erfolgt unter Angabe der Tagesordnung.
§ 13 Aufgaben der ordentlichen Bürgerversammlung und Protokollierung der Beschlüsse

Die Bürgerversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl der Ortsausschussmitglieder und Kassenprüfer. Die Bürgerversammlung wählt ggf. für den Rest einer Wahlperiode Nachfolger.
  2. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Entgegennahme des Berichts des Vorstands und der Kassenprüfer. Sie entlastet den Vorstand.
  4. Überprüfung der Ausschließung eines Ortsausschussmitglieds nach § 11 Absatz 2 der Satzung.
  5. Die Bürgerversammlung ist in jedem Fall, unabhängig von der Zahl der erschienenen Personen beschlussfähig.
  6. Soweit diese Satzung keine anderweitigen Regelungen trifft, wählt und beschließt die Bürgerversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Im Übrigen regelt die Geschäftsordnung den Ablauf der Bürgerversammlungen und das Wahlverfahren.
  7. Die Beschlüsse der Bürgerversammlung und die Wahlergebnisse sind in einem Beschluss-Buch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und einer weiteren Person zu unterschreiben. Festzuhalten sind Ort und Zeit der Bürgerversammlung sowie das jeweilige Abstimmungs- und Wahlergebnis.
§ 13a Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf der Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder des Ortsausschusses. Ist die Beschlussfassung wegen Nichterreichen der erforderlichen Mehrheit vertagt worden und wird zur Beschlussfassung erneut eingeladen, ist bei dem neuen Termin eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Ortsausschusses notwendig. Bei der Einladung, bei der eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten ist, muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

§ 14 Kassenprüfer
  1. Die Bürgerversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer(innen), die nicht dem Ortsausschuss angehören. Wiederwahlen sind möglich.
  2. Die Kassenprüfer(innen) haben einmal jährlich oder auf Beschluss des Ortsausschusses das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der ordentlichen Bürgerversammlung Bericht zu erstatten und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands zu beantragen.
§ 15 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung kann nur in einer Bürgerversammlung beschlossen werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 9/10 der erschienenen stimmberechtigten Bürger erforderlich.
  2. Falls die Bürgerversammlung nichts anderes beschließt, sind die / der Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Abwicklung noch vorhandene Vermögen des Vereins an die Stadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke - zugunsten des Stadtteils Auerberg - zu verwenden hat.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird.

Geschäftsordnung des Ortsausschusses Bonn – Auerberg

– zuletzt geändert am 16.03.2016 –

§ 1 Wahlen / Amtsdauer der Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung
  1. Der im Amt verbliebene erste oder zweite Vorsitzende leitet die Wahl, bis alle Vorstandsmitglieder gewählt sind.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und in geheimer Wahl zu wählen, beginnend mit dem ersten Vorsitzenden.
  3. Gewählt ist, wer die einfache Merheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
  4. Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, findet ein erneuter Wahlgang statt.
  5. Die Amtszeit des Vorstandes dauert vier Jahre.
§ 2 Ortsausschusssitzungen und Beschlüsse gem. § 8 der Satzung
  1. Der/die 1. Vorsitzende – in dessen Abwesenheit der / die 2. Vorsitzende – leitet die Ortsausschusssitzungen, er / sie legt Termin und Tagesordnung der Ortsausschusssitzungen fest.
  2. Der Ortsausschuss entscheidet durch Beschluss in den Ortsausschusssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt.
  3. Der Ortsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens neun seiner Mitglieder anwesend sind.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  5. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
  6. Die Sitzungen des Ortsausschusses und der Arbeitskreise sind grds. nicht öffentlich. Gäste und Referenten können zu den Sitzungen eingeladen werden. Über die Einladung entscheidet der/die 1. Vorsitzende (in Absprache mit dem/der 2. Vorsitzenden), in den Arbeitskreisen der/die jeweilige Sprecher(in) des Arbeitskreises.

§ 3 Bewerbungs- / Aufnahmevoraussetzungen / Ende der Mitgliedschaft für Vereine mit Sitz im Ortsteil Auerberg gem. § 5 Abs. 4 der Satzung
  1. Alle eingetragenen und anerkannt gemeinnützigen Vereine, die ihren Sitz oder einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Ortsteil Auerberg haben, können sich um die Aufnahme in den Ortsausschuss bewerben.
  2. Die Bewerbung muss schriftlich erfolgen; ihr ist die Vereinssatzung beizufügen.
  3. Die Entscheidung über die Aufnahme des Vereins trifft der Ortsausschuss durch Beschluss.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, der Auflösung des Vereins oder dem Verlust der Gemeinnützigkeit.

§ 4 Aufgabenerledigung und Aufgabenverteilung gem. § 8 Abs. 1 lit. a der Satzung
  1. Der/die Kassierer(in) - verwaltet und verbucht die Einnahmen und Ausgaben des Vereins, führt das Kassenbuch, bewahrt sämtliche Einnahme- und Ausgabebelege und die Buchführungsunterlagen sechs Jahre lang auf, erhält - zusammen mit dem/der 1. Vorsitzenden - Bankvollmacht zur Führung des Vereinskontos.
  2. Die Öffentlichkeits- und Pressearbeit obliegt dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzenden, unterstützt von einem weiteren - vom 1. und 2. Vorsitzenden zu benennenden - Ortsausschussmitglied.
  3. Der/die Schriftführer(in) und der/die Stellvertreter(in) führen die Schriftwechsel und fertigen die Sitzungsprotokolle an.
  4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ortsausschuss Arbeitskreise bilden, insbesondere für:
  • Verkehr
  • Grünordnung / Bebauung
  • Verkehr
  • Schulen / Kindergärten / Jugend
  • Kulturelles Leben / Brauchtumspflege
  • Soziale Belange
  1. Sie stimmen ihre Sitzungstermine in eigener Regie ab. Die Arbeitskreise sind verpflichtet, bedeutende Entscheidungen zunächst dem Vorstand vorzulegen und genehmigen zu lassen. Der Vorstand informiert sodann unverzüglich den Ortsausschuss.
  2. Die Stellung von Bürgeranträgen soll mit dem Ortsausschuss abgestimmt werden. In dringenden Fällen ist über die Antragstellung im Vorstand zu beraten. Ein Bürgerantrag darf durch den Vorsitzenden oder den/die Stellvertreter(in) nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gestellt werden.

§ 5 Wahl von Ersatzmitgliedern nach § 10 Abs. 2 der Satzung

Der Ortsausschuss wählt Ersatzmitglieder in geheimer Wahl. entsprechend § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung.

§ 6 Ablauf der Bürgerversammlung und Wahlverfahren gem. §§ 6 Abs. 3 und 13 Abs. 6 der Satzung
  1. Die Bürgerversammlung wird vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet, die Tagesordnung wird vom Ortsausschuss festgelegt. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Bürgerversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen.
  2. Die Bürgerversammlung wählt gem. §13 Abs. 1 der Satzung aus einer Vorschlagsliste die erforderliche Zahl von Ortsausschussmitgliedern / Kassenprüfern.
  3. Kandidaten, die nicht im Auerberg wohnen, sich aber gem. § 6 Abs.3 der Satzung zur Wahl stellen mochten, müssen sich der Bürgerversammlung, unter Nennung ihres Wohnorts, vorstellen.
  4. Die Wahlhandlung ist geheim und erfolgt per Stimmzettel, wenn sich mehr Kandidaten zur Wahl stellen als zu wählen sind. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Wahl durch Handaufheben. Dies gilt auch für die Wahl der Kassenprüfer. Eine Blockwahl ist auf Antrag des Vorsitzenden des Ortsausschusses zulässig.
  5. Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Kandidaten angekreuzt werden, wie Personen zu wählen sind. Andernfalls ist der Stimmzettel ungültig.
  6. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine geheime Stichwahl. Die Gewählten haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt eine/ein Gewählte(r) die Wahl nicht an, so rückt der/die Kandidat(in) mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl nach.
§ 7 Änderung der Geschäftsordnung
  1. Die Geschäftsordnung kann auf Beschluss des Ortsausschusses geändert werden.
  2. Es gilt § 2 Abs. 2-4 dieser Geschäftsordnung.